Der Pfarrgemeinderat
Viele Votanten sehen im PGR ein durch Wahl legitimiertes, zur verantwortlichen Gestaltung des Gemeindelebens bestimmtes Gremium. Dieser Anspruch wird in derRealität - so die Aussage vieler Voten - nur in Teilbereichen eingelöst. Festgestellt wird das Verweilen im bloß organisatorischen Aktivismus, das mangelnde Mitbestimmungsrecht in pastoralen Fragen, die relative Wertschätzung von seiten der Gemeindeleitung und der Gemeindemitglieder. Insgesamt wird die Ohnmacht des PGR (im Vergleich zum KV) als Folge des ungeklärten Status wahrgenommen.
Wichtigstes Gremium für Kooperation und Koordination zwischen den Gruppierungen ist der Pfarrgemeinderat. (VV-009-360)
Im PGR zuviel Terminliches, Organisatorisches. Zuviel Tagesordnungen in den Sitzungen. Zu wenig konzeptionelle Überlegungen. (G321-726-0)
Eine gleichwertige gemeinsame Wahrnehmung von Gemeindeverantwortung ist derzeit nicht möglich, weil den Gemeindevertretern im Pfarrgemeinderat jegliche Entscheidungskompetenzen fehlen. Die Machtverteilung ist immer so, daß es letztlich immer am ''good will'' des zuständigen Amtsträgers hängt, wieviel Mitbestimmung die ''nicht-geweihten'' Gemeindemitglieder erhalten. (G321-727-0)
Solange ein Pfarrgemeinderat in Pastoralfragen von der Satzung her seine Existenzberechtigung nur auf den Pfarrer zurückführen kann, ist dieses Ziel noch in weiter Ferne. Zur Zeit hat der Pfarrgemeinderat kein wirkliches Mitspracherecht in der Gemeindepastoral. Es ist dem Pfarrer freigestellt, die Beschlüsse des Pfarrgemeinderates insoweit zu beachten oder auch nicht. (G263-664-0)
Der ''PGR als Leitungsgremium'' ist die weitestgehende Forderung vieler
Votanten als Konsequenz ihrer Überlegung, daß die Kompetenz zu stärken
und seine Entscheidungsbefugnis auszuweiten sei. Um die Unverbindlichkeit
der ''nur beratenden'' Mitwirkung zu beenden, wird durchgängig gewünscht,
den Status des Pfarrgemeinderates ideell (in einem Pastoralkonzept)
und rechtlich (in der PGR-Satzung) zu klären. Als Vorbild wird die
Stellung der Pfarrverbandskonferenz aus der Pfarrverbandssatzung genannt.
Damit könnte der PGR personell (durch die Kompetenz seiner Mitglieder)
und funktionell (durch die Qualität seiner Arbeit) mehr Verantwortung
für die gesamten Anliegen der Gemeinde tragen.
Die zunehmend von Laien geforderte Mitverantwortung für die gesamte Gemeinde, auch in pastoralen Aufgaben, erfordert eine stärkere Entscheidungskompetenz. Eine nur beratende Mitwirkung ist sehr unverbindlich. (G133-147-0)
Die Mitverantwortung des PGR für die Sakramentenpastoral soll verstärkt werden, indem das Plenum sich bei schwierigen Zulassungsvoraussetzungen damit beschäftigt. (G117-093-0)
Bezeichnenderweise ist in diesem Zusammenhang auch nur von ''beratender Funktion'', ''Mitarbeit der Laien'', ''Unterstützung der Hirten'', u.ä. die Rede. Dies verdeutlicht, daß sämtliches Wirken und Tun der Gläubigen letztlich keinen eigenständigen Wert hat, sondern nur der effektiven Aufgabenerfüllung und ''Festigung des Amtes'' dient. (D-226)
Enttäuschung über schwache PGRs. Pfarrverbandskonferenz ist große Chance: Zusammenwirken von Klerikern und Laien, von Ehrenamtlichen und Hauptamtlichen. (D-311)
Darin übernimmt der PGR mit den Seelsorgern die Verantwortung als ein an der Gemeindeleitung mitbeteiligtes Organ einer Gemeinde, die nicht länger Objekt der Seelsorge, sondern Subjekt pastoralen Wirkens kraft Taufe und Firmung ist. (G185-311-0)
Auffälligste Forderung: das Stimmrecht bzw. die voll gültige Vertretung
des Pfarrers im PGR durch alle anderen pastoralen Dienste (40 Nennungen
direkt zum Thema PGR, 30 weitere in den anderen Themenbereichen). Grundzug
der allermeisten Voten ist der Wunsch nach Klärung des PGR-Status mit der
Tendenz, seine Befugnisse zu erweitern. Erwartet wird eine Anerkennung
der pastoralen Kompetenz des PGR, damit dieser mehr inhaltlich als
organisatorisch arbeiten kann. Erwartet wird eine beträchtliche
Erweiterung der Entscheidungskompetenz, damit der PGR verantwortlich
in der Leitung der Gemeinde mitwirken kann. Dazu wird dringend eine
Satzungsänderung gewünscht (35 Nennungen), in die auch die Ergebnisse
des Pastoralgesprächs einfließen sollten. Für eine größere Anerkennung
des PGR bei Gemeindemitgliedern und Pfarrern wünscht man sich eine solche
offizielle, vom Bischof bestätigte Grundlage. Für die Kontinuität
der Arbeit schlagen viele Votanten vor, den Wahlmodus des PGR dem des KV
anzugleichen (alle drei Jahre wird die Hälfte der Mitglieder neu
gewählt). In diesem Zusammenhang wird auch eine grundsätzliche Klärung
des Verhältnisses PGR-KV gewünscht (Form der Kooperation, KV dem PGR
verantwortlich, ein gemeinsames Gremium: KV als Ausschuß des PGR).
Die Kompetenz des Pfarrgemeinderates - und entsprechender Gremien auf Dekanats- und Diözesanebene - als in der Pastoral mitbestimmendes Gremium in der Gemeinde müßten anerkannt und benannt werden. (G113-099-0)
Aus unserer Sicht sollte der Pfarrgemeinderat in allen das Pfarrleben betreffenden Fragen vom Beratungs- zum Leitungsgremium werden. In diesem Zusammenhang ist zu überlegen, ob das Vetorecht des Pfarrers (§10, 10.2-10.4) mit der Verantwortung gewählter Gemeindemitglieder vereinbar ist. Es sollte auf eine Aufsicht rechtlicher und doktrinärer Art gem. §10.1. eingeschränkt werden. (G171-287-0)
Weil die Gemeindemitglieder und Gruppen eine Vertretung durch den PGR dringend brauchen, muß dieses Gremium in seiner Entscheidungskompetenz und in seinen Handlungsmöglichkeiten gestärkt werden (grundsätzliche Erneuerung der PGR-Satzung). (SB-161-A)
Wir wünschen eine Änderung der bestehenden Strukturen im Sinne von demokratischer Mitbestimmung auf allen Ebenen (Entscheidungskompetenz für den PGR, Stimmrecht bei der Neubesetzung von Ämtern, Übertragung von Verantwortung der Seelsorger an kompetente Laien). (G119-105-0)
... spricht sich dafür aus, jeder hauptamtlichen pastoralen Kraft Stimmrecht zu geben, wenn die Mehrheit von 2/3 der Gewählten zu nichtgewählten Mitgliedern gewahrt bleibt. (G112-004-0)
Die Satzung des Pfarrgemeinderates soll dahingehend geändert werden, daß auch hauptamtlich tätige ''Laien''-Kräfte, d.h. Pastoral- und Gemeindereferenten/innen, eine Stimme im PGR haben sollten, und zwar als Vertreter/in des Seelsorgeteams. (G212-386-0)
Wir empfehlen, die Satzung bzw. Wahlordnung des Pfarrgemeinderates dahingehend zu ändern, daß, ähnlich wie beim Kirchenvorstand, überall die Hälfte der Mitglieder ausscheidet bzw. neu gewählt wird. Dadurch soll eine größere Kontinuität in der Arbeit ermöglicht werden.(G224-486-0)
In PGR und KV wird kompetente Arbeit von Laien geleistet. Wir erachten es als notwendig, daß die Gemeinden ein echtes Mitspracherecht in Fragen des Stellenbesetzung - auch bei der Auswahl der Pfarrleitung - bekommen. Die Beziehung zwischen KV und PGR muß grundlegend neu überdacht werden. Dies könnte in Anlehnung an die Praxis in süddeutschen Bistümern geschehen. (G172-302-0)