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8. Öffentlichkeit der Sitzungen

8. Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Plenums und der Arbeitskreise sind nicht öffentlich.

(2) Auf Einladung des Vorsitzenden können Gäste an den Plenarsitzungen und den Zusammenkünften von Arbeitskreisen teilnehmen.

(3) Nach Ende der Plenarsitzungen wird die Presse jeweils in geeigneter Form unterrichtet.