11. Anträge zur Geschäftsordnung
11. Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Durch Anträge zur Geschäftsordnung wird die Rednerliste
unterbrochen. Diese Anträge sind sofort zu behandeln.
(2) Äußerungen und Anträge zur Geschäftsordnung dürfen sich nur mit dem Gang der Verhandlungen befassen. Dies sind: Lebensdaten:
(3) Erhebt sich bei einem Antrag zur Geschäftsordnung kein
Widerspruch, ist der Antrag angenommen. Andernfalls ist nach
Anhörung eines Gegenredners sofort abzustimmen. Es entscheidet
die (einfache) Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Im Einzelfall kann von diesen Vorschriften abgewichen
werden, wenn mehr als zwei Drittel der Mitglieder zustimmen.