10. Beschlußfassung
10. Beschlußfassung
(1) Eine Vorlage oder ein Antrag ist angenommen, wenn die Zahl
der Ja-Stimmen mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder des
Plenums beträgt.
(2) Das Plenum ist beschlußfähig, wenn wenigstens zwei Drittel
der Mitglieder anwesend sind. Zu Beginn jeder Sitzung wird die
Beschlußfähigkeit festgestellt. Beschlußunfähigkeit muß
ausdrücklich festgestellt werden.
(3) Die Abstimmung erfolgt in der Regel schriftlich.
(4) Alle Beschlüsse des Plenums sind Voten an den Erzbischof und
haben empfehlenden Charakter.
(5) Überlegungen, die den Handlungsbereich des Erzbistums Köln
überschreiten, kommen auf Antrag, der einer 2/3 Mehrheit der
anwesenden Mitglieder bedarf, zur Aussprache. Eine
Beschlußfassung ist nicht vorgesehen. Der Erzbischof kann die
Mitglieder der Schlußversammlung um ein Meinungsbild zu solchen
Themen ersuchen, die den Handlungsbereich des Erzbistums
überschreiten.
(6) Vorlagen, die den Mitgliedern der Schlußversammlung vom
Präsidium zugeleitet worden sind, gelten als Voten der
Schlußversammlung und bedürfen nicht mehr der Aussprache im
Plenum, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder der
Schlußversammlung vorher schriftlich auf dem Postweg zugestimmt
haben. Unbeschadet dieser Regelung wird die Aussprache über
einzelne Voten angesetzt, wenn der Erzbischof oder das Präsidium
dies wünschen.