9. Moderatoren
9. Moderatoren
(1) In Abstimmung mit dem Diözesanpastoralrat ernennt der
Erzbischof drei Moderatoren.
(2) Sie moderieren die Beratungen des Plenums, nehmen die
schriftlichen Wortmeldungen entgegen, führen die Rednerliste,
erteilen das Wort und achten auf die Einhaltung der Redezeit.
(3) Moderatoren dürfen nicht zur Sache sprechen.