8. Öffentlichkeit der Sitzungen
8. Öffentlichkeit der Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Plenums und der Arbeitskreise sind nicht
öffentlich.
(2) Auf Einladung des Vorsitzenden können Gäste an den
Plenarsitzungen und den Zusammenkünften von Arbeitskreisen
teilnehmen.
(3) Nach Ende der Plenarsitzungen wird die Presse jeweils in
geeigneter Form unterrichtet.