5. Arbeitskreise
5. Arbeitskreise
(1) Bei der ersten Plenarsitzung werden für jedes zur Beratung
bei der Schlußversammlung anstehende Thema Arbeitskreise
gebildet. Dazu legt das Präsidium dem Plenum Namenslisten zur
Abstimmung vor.
(2) Die Arbeitskreise erarbeiten Vorlagen zur Beratung in der
nächsten Plenarsitzung.
(3) Jedes Mitglied arbeitet nur in einem Arbeitskreis mit.
(4) Bei der Besetzung der Arbeitskreise soll darauf geachtet
werden, daß die Zusammensetzung möglichst ein breites Spektrum
der kirchlichen Wirklichkeit widerspiegelt (Alter, Geschlecht,
Stand) und daß sie im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit nicht zu
klein und nicht zu groß werden.
(5) Jeder Arbeitskreis wählt aus seiner Mitte einen Leiter, der
in der Regel auch über die Arbeit des Arbeitskreises im Plenum
berichtet. Das Präsidium kann dazu Vorschläge machen.
(6) Jedem Arbeitskreis steht ein Sekretär zur Verfügung, dem es
obliegt, die Zusammenkünfte des Arbeitskreises zu organisieren
und für deren geregelten Ablauf zu sorgen. Der Sekretär ist
nicht Mitglied der Schlußversammlung, er hat im Arbeitskreis
kein Stimmrecht.
(7) Auf Vorschlag eines Arbeitskreises oder in Abstimmung mit
diesem kann das Präsidium in der Regel bis zu zwei Berater in
einen Arbeitskreis berufen, die nicht Mitglied der
Schlußversammlung sind.